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   OLG Karlsruhe, 14.05.1991 - 16 WF 21/90   

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https://dejure.org/1991,4677
OLG Karlsruhe, 14.05.1991 - 16 WF 21/90 (https://dejure.org/1991,4677)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.1991 - 16 WF 21/90 (https://dejure.org/1991,4677)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Mai 1991 - 16 WF 21/90 (https://dejure.org/1991,4677)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1992, 707
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 02.06.2008 - 12 WF 51/08

    Streitwert eines Ehescheidungsverfahrens; Ermittlung des monatlichen

    Welche Verbindlichkeiten im Einzelnen bei der Bemessung des streitwertrelevanten Einkommens zu berücksichtigen sind, ist streitig (vgl. nur einerseits OLG Köln, FamRZ 2005, 1765: Kreditbelastungen sind abzuziehen; andererseits OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707: Darlehensverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 9 WF 21/03

    Zur Streitwertbemessung in Ehesachen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

    Zudem ist es Sinn und Zweck der gesetzlichen Streitwertregelung für Ehesachen, entsprechend der besseren oder schlechteren finanziellen Situation der Parteien, die sich in der Höhe ihres Einkommens und ihres Vermögens ausdrückt, den Streitwert und danach die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bemessen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707, 708) Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wird nun aber gerade deshalb geleistet, weil die finanzielle Situation der betreffenden Person schlecht ist, sie insbesondere kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielt.
  • OLG Jena, 12.05.2010 - 1 WF 143/10

    Streitwertbemessung in Ehesachen: Ermittlung des Einkommens der Parteien

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Streitwertregelung für Ehesachen ist es, entsprechend der besseren oder schlechteren finanziellen Situation der Parteien, die sich in der Höhe ihres Einkommens und ihres Vermögens ausdrückt, den Streitwert und danach die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bemessen (vgl. BVerfGE 80, 103 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707 f.).
  • OLG Zweibrücken, 27.06.2001 - 5 WF 40/01

    Streitwert in Ehesachen; maßgebender Zeitpunkt; Erhöhung wegen außergewöhnlichen

    Ob bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts einer Ehesache Zahlungen auf Darlehensschulden überhaupt und wenn ja auf welche Weise einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, kann vorliegend dahinstehen (vgl. zum Streitstand nur OLG Celle, FamRZ 1999, 604; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707; Anders/Gehle, aaO, Stichwort "Ehesachen", Rdnr. 6 m. w. N.; Schneider/Herget, aaO, Rdnrn. 1079 ff m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 5 WF 173/11

    Berechnung des Gegenstandswerts im Ehescheidungsverfahren

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Streitwertregeleung für Ehesachen ist es, entsprechend der besseren oder schlechteren finanziellen Situation der Parteien, die sich in der Höhe ihres Einkommens und ihres Vermögens ausdrückt, den Streitwert und danach die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren zu bemessen (vgl. BVerfGE 80, 103 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 707 f.).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 16 WF 204/06

    Familiensache: Streitwertbemessung für Ehescheidung

    Schulden sind nicht abzuziehen (vergl. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2006 - 16 WF 77/06; FamRZ 1999, 906; FamRZ 1992, 707; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30. August 1979 - 5 WF 113/79; a.A. FamRZ 2002, 1135).
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